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Schwerbehinderung vor und nach LebertransplantationWas bedeutet schwerbehindert?Patienten mit schweren Lebererkrankungen und Lebertransplantierte müssen in ihrem Alltag mit gesundheitlichen Einschränkungen zurechtkommen. Vor einer Lebertransplantation sind dies die Auswirkungen der Erkrankung selbst, etwa Erschöpfung, Konzentrationsprobleme, Übelkeit und Ähnliches. Nach einer Lebertransplantation geht man davon aus, dass etwa ein bis zwei Jahre lang eine erhöhte Gesundheitsgefährdung besteht, weil z.B. das Risiko von Abstoßungsreaktionen in dieser Zeit am höchsten ist oder bei noch nicht vollständig eingespielter Immunsuppression Infektionen zu befürchten sind. Auch später spielt natürlich gerade die Immunsuppression eine Rolle für die tägliche Lebensgestaltung transplantierter Patienten, sind häufige Arztbesuche nötig und anderes mehr. Ein solches langfristiges Abweichen des Gesundheitszustandes vom alterstypischen Zustand nennt der Gesetzgeber Behinderung. Behinderte Menschen können sich nicht wie andere am gesellschaftlichen Leben beteiligen. Die Beeinträchtigung dieser Teilhabe wird in Zehnergraden von 20 (sehr geringe Beeinträchtigung) bis 100 (vollständige Einschränkung) als "Grad der Behinderung" (GdB) beziffert. Ab einem GdB von 50 spricht man von Schwerbehinderung.
Welcher GdB bei Lebererkrankung oder Transplantation?Der GdB wird auf der Grundlage der medizinischen Befunde des Patienten vom Versorgungsamt bestimmt. Bei Lebererkrankungen wird je nach Schwere der Krankheit ein GdB von 20 bis 70 angesetzt. Ein höherer Grad ergibt sich, wenn eine Leberzirrhose entstanden und nicht mehr kompensiert ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn es zu Bauchwassersucht (Aszites) oder zu Hirnleistungsstörungen im Sinne einer Hepatischen Enzephalopathie kommt. Dann steigt der GdB bis zu 100 an.Nach der Lebertransplantation wird zunächst immer ein GdB von 100 festgesetzt. Nach zwei Jahren wird überprüft, ob die Transplantation den gewünschten Erfolg hatte, es also zu einer Heilungsbewährung gekommen ist. Entsprechend wird dann der GdB neu festgesetzt. Angesichts der Immunsuppression sehen die ärztlichen Gutachterrichtlinien allerdings vor, dass auch dann mindestens ein Grad von 60 angesetzt wird. Viele Patienten leiden auch nach der Lebertransplantation an weiteren Krankheiten. In manchen Fällen tritt die Grunderkrankung wieder auf (Virushepatitis!); wer eine autoimmune Lebererkrankung hatte, leidet oft an anderen Krankheiten des autoimmunen Formenkreises (Rheuma, Colitis ulcerosa...). Führen solche Erkrankungen ebenfalls zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben, werden sie beim GdB mit berücksichtigt, der Wert erhöht sich dann. Das geschieht aber nicht durch Zusammenzählen verschiedener Richtwerte, sondern es wird für jeden Patienten einzeln bestimmt, wie stark sich alle Einschränkungen in seinem besonderen Fall für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Zur Leberlebendspende hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass für die Folgen des Verlustes einer Teilleber kein GdB zugrunde zu legen ist. Für den Verlust der Gallenblase gilt das gleiche. Auch die Eröffnung des Bauchraumes führt zu keiner Feststellung eines GdB (Urteil des LSG NRW vom 9.3.2006, Az.: L7sb105/04).
Antrag stellen?Ob jemand schwerbehindert ist, ergibt sich allein aus den persönlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die öffentliche Hand, aber auch viele Unternehmen, gewähren aber Schwerbehinderten Vergünstigungen als Ausgleich für die Nachteile durch die Behinderung. Will man diese Vergünstigungen nutzen, muss man die Schwerbehinderung mit einem Schwerbehindertenausweis nachweisen. Dafür wendet man sich einfach an das am Wohnort zuständige Versorgungsamt. Eine Liste der Versorgungsämter finden Sie hier.NachteilsausgleicheDie Nachteilsausgleiche sind zum Teil nach dem GdB gestaffelt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über solche Ausgleiche, die in der Regel bei Leberkranken oder Lebertransplantierten in Frage kommen. Patienten, bei denen weitere Behinderungen vorliegen, z.B. Geh-, Seh- oder Hörbehinderungen, sollten sich bei Antragstellung über weitere Ausgleiche informieren lassen. Auch für pflegebedürftige Patienten gibt es zusätzliche Regelungen.Um die Schutzrechte, insbesondere den Kündigungsschutz, in Anspruch nehmen zu können, muss noch kein Schwerbehindertenausweis ausgestellt sein. Es reicht aus, dass beim Versorgungsamt Antrag auf die Feststellung der Schwerbehinderung gestellt wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| [Zum Seitenanfang] | Nachteile durch Schwerbehinderung?Der Gesetzgeber stellt sich vor, dass die Schwerbehinderteneigenschaft - einmal abgesehen von den gesundheitlichen Einschränkungen - keine Nachteile mit sich bringen darf. Im täglichen Leben ist dies aber leider nicht immer so. Vor allem wer eine Arbeit sucht, sollte sich darüber im Klaren sein, dass Wirtschaftsunternehmen wegen des Kündigungsschutzes in der Mehrzahl der Fälle schwerbehinderte Menschen nicht einstellen. Arbeitgeber dürfen einen Stellenbewerber allerdings nicht grundlos fragen, ob er schwerbehindert ist. Wenn trotzdem gefragt wird, müssen Sie nicht angeben, dass Sie schwerbehindert sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Behinderung dazu führt, dass der schwerbehinderte Mensch die angebotene Arbeit gar nicht ausführen kann. Bedenken muss man allerdings, dass dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung irgendwann mitgeteilt werden muss, wenn man die Nachteilsausgleiche erhalten will, insbesondere den zusätzlichen Urlaub.Aber Achtung! Beim öffentlichen Dienst ist es genau anders: Schwerbehinderte werden dort bevorzugt eingestellt. Bei einer Bewerbung sollte man daher die Schwerbehinderung von Anfang an angeben!
Weitere Informationen:
Viele weitere Informationen finden Sie im Internet, z.B. beim Bundesgesundheitsministerium. Um das zuständige Integrationsamt zu finden, gibt es eine Suchfunktion unter www.integrationsaemter.de/ (dort auf "Kontakt" klicken).Ausführliche und wertvolle Infos, Tipps und Hinweise über Verfahren, Antragstellung, Widerspruch, und Klageverfahren im Schwerbehindertenrecht gibt es unter www.vsbinfo.de/Verfahren. Die komplette Verfahrensbeschreibung kann dort herunter geladen werden. Ulrich Kraus | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() | Dieser Artikel ist unserer Zeitschrift Lebenslinien, Ausgabe 2/2004, entnommen. Zum Thema erhalten Sie auch ein Faltblatt aus unserer Reihe Informationen der Selbsthilfe Lebertransplantierter | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
28.10.2006