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Selbsthilfe Lebertransplantierter Deutschland

Transplantationsnachsorge nur am Wohnort nahen Transplantationszentrum?

Die Nachsorge von Organempfängern und (mit zunehmender Ausweitung der Lebendspende nicht nur bei Nieren, sondern auch durch Leber- Split- Lebendspende) der Lebendspender zieht mit der langfristig notwendigen und qualitativ zu optimierenden Betreuung der Patienten auch Meinungsverschiedenheiten zur Kostenerstattung mit Leistungsträgern der Krankenversicherung nach sich (gesetzliche Krankenkasse, private Krankenversicherung, ggf. zuständige Landesämter für Versorgung und Besoldung).

Nicht nur in "Altfällen" vor Geltung des Transplantationsgesetzes (TPG) wurden Patienten nicht immer am Wohnort nächsten Transplantationszentrum transplantiert. Nach dem Prinzip der freien Arztwahl war und ist es auch eine Frage des Rufes, der besonderen Spezialisierung einer Klinik, der Empfehlung durch den eigenen Haus- oder Facharzt oder anderer Patienten, warum sich Betroffene für "ihre" Klinik entscheiden. Auch mit Geltung des TPG und der erlassenen Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) zur Aufnahme auf die Warteliste ist künftig davon auszugehen, dass Transplantationszentrum für die Transplantation nicht stets das Wohnort nächste Zentrum sein wird. TPG und Richtlinien der BÄK schreiben z.B. die Berücksichtigung der medizinischen und individuellen Besonderheiten des Empfängers (Patientenprofil) und des Transplantationszentrums (Zentrumsprofil) und sogar eine Verweisung des Patienten an ein bestimmtes anderes Transplantationszentrum vor, wenn es ihn selbst nicht versorgen kann. Relevant ist zudem die gesetzlich vorgeschriebene Schwerpunktbildung bei den Transplantationszentren: Sie führt zu Einschränkungen (Befristungen) oder Wegfall der Zulassung für bestimmte Organe. Aktuelle Beispiele sind u.a. Freiburg (keine Zulassung zur Lebertransplantation), Tübingen (Wegfall der Herztransplantation), die Herzklinik Karlsruhe, für die noch der Ausgang des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zulassung als Herz- Transplantationszentrum abzuwarten bleibt, sowie die nicht abgeschlossenen Zulassungsverfahren in Niedersachsen (ein jeweils aktueller Stand der Zulassung der Zentren kann i.ü. über die Verfasserin abgefragt werden; siehe auch aus aktuellem Anlass den Beitrag zu Handlungsbedarf und Möglichkeiten für Wartelisten- Patienten). Die Konzentration der jeweiligen Organe auf weniger Zentren soll der Optimierung der Behandlung und des Langzeiterfolges und damit im Ergebnis auch Patienten dienen. Das Transplantationszentrum hat daher (auch wegen seiner Rechenschaftspflicht über Wartelisten und transplantierte Patienten) ein Interesse, möglichst lange den Patienten in der Nachsorge zu betreuen, das TPG sieht dazu Regelungen vor (z.B. § 22 TPG in Verbindung mit § 115a Abs. 2 SGB V zur nachstationären Betreuung von drei Monaten, deren Verlängerungsmöglichkeiten und die daneben und darüber hinaus begleitenden regelmäßigen Kontrolluntersuchungen), die unabhängig von der ambulanten Betreuung erfolgen können.

Daneben stehen die Kostenträger der nachsorge z.T. auf dem Standpunkt, dass schon die Transplantation selbst, jedenfalls aber die "bloße" Nachsorge des Organempfängers oder des Lebendspenders am nächstgelegenen Transplantationszentrum aus Wirtschaftlichkeitsgründen erfolgen müsse. Gegen diese Auffassung sprechen im individuellen Fall häufig medizinische Gründe, die sich auch durch das TPG und die Richtlinien begründen lassen. Sollte der Kostenträger bei der Transplantation oder bei der Nachsorge die Kosten bei Versorgung am ortsferneren Transplantationszentrum oder auch nur die dadurch ausgelösten Mehrkosten verweigern, ist daher umgehende rechtliche Prüfung zu empfehlen.

Rechtsanwältin Elke Rampfl- Platte, München

23.4.2001